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   BGH, 08.01.1965 - 2 StR 386/64   

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https://dejure.org/1965,4543
BGH, 08.01.1965 - 2 StR 386/64 (https://dejure.org/1965,4543)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1965 - 2 StR 386/64 (https://dejure.org/1965,4543)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1965 - 2 StR 386/64 (https://dejure.org/1965,4543)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verlesung einer Niederschrift der richterlichen Vernehmung eines früheren Mitbeschuldigten - Recht zur Zeugnisverweigerung im Fall einer Verlesung der Niederschrift einer Vernehmung als noch Beschuldigter - Teilbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts im Verfahren gegen ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 582/56

    Mitbeschuldigter - Hauptverhandlung - Zeuge - Zeugnisverweigerungsrecht -

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - 2 StR 386/64
    Für dieses Verfahren kam er nunmehr nicht mehr als Beschuldigter, sondern als Zeuge in Betracht (vgl. BGHSt 10, 186, 188) [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56].

    Infolgedessen war die Verlesung der damaligen Aussage nur zulässig, wenn und soweit diese auch als Zeugenaussage verlesen werden durfte (BGHSt 10, 190 [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56]).

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

    Soweit der 2. Strafsenat in dem unveröffentlichten Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - bei einem gleichliegenden Fall die gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er, wie er auf Antrage mitgeteilt hat, an dieser Meinung nicht mehr fest.
  • BGH, 08.12.1977 - 2 StR 631/77

    Folgen einer unterbliebenen Belehung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eines

    Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -), rechtskräftig abgeschlossen (RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351).

  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten -

    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren Sinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um eine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr begangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und vom 18. Juli 1973 - 3 StR 94/73 - m.w.Nachw.).

    Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, daß der Begriff "Beschuldigter" nichts mit dem materiellen Strafrecht zu tun habe, sondern nur durch prozeßrechtliche Vorgänge begründet und aufgehoben werden könne (RGSt 32, 72, 73); der Bundesgerichtshof hat es bisher ausdrücklich offen gelassen, ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, nur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden hat, oder ob es genügt, wenn beide in verschiedenen Verfahren beschuldigt wurden oder werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).

  • BGH, 26.10.1977 - 2 StR 440/77

    Verfahrensfehler der unterbliebenen Belehrung eines vom Angeklagten geschiedenen

    Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -), rechtskräftig abgeschlossen (RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351).

  • BGH, 18.01.1978 - 2 StR 586/77

    Veräußerung von Haschischimitation als Haschisch - Zeugnisverweigerungsrecht

    Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z.B. BGH, Urt. vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt wurde (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; Urt. v. 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - zuletzt Beschl. v. 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 27, 139).

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